27 Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 189 StGB ist nicht erforderlich, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird. Das Erstere ist dem Opfer nicht zuzumuten und Letzteres stimmt oft nicht mit den Tatabläufen überein. Viele Opfer geben nach dem ersten Angriff des Täters den Widerstand auf, sammeln dann aber wieder ihre Kräfte und versuchen anschliessend erneut, sich zur Wehr zu setzen (MAIER, a.a.O. N. 22 zu Art. 189). Der Beschuldigte befand sich zur fraglichen Zeit mit der Straf- und Zivilklägerin in den von ihm abgeschlossenen Büroräumlichkeiten.