Indem der Beschuldigte die Brüste der Strafund Zivilklägerin berührte und mit seiner Hand in ihre Hose bzw. Unterhose fasste und ihren Genitalbereich berührte, beging er zweifellos sexuelle Handlungen. Auch die Kammer geht betreffend die Küsse auf den Mund, an den Hals und das Dekolleté davon aus, dass diese Handlungen in Anbetracht der damaligen Gesamtumstände (begleitende Handlungen bzw. Übergriffe mit recht hoher Intensität, abgeschlossener Raum, klare Abwehrhaltung der Straf- und Zivilklägerin) sexuelle Handlungen darstellen.