I. 1. der Anklageschrift vom 7. März 2018 als potentiell sexuell zu gelten: Die Küsse auf den Mund, die Küsse am Hals sowie am Dekolleté, das Berühren der Brüste über den Kleidern sowie das Hineingreifen in die Hosen und Unterhosen mit dem Berühren des Genitalbereichs. Indem der Beschuldigte die Brüste der Strafund Zivilklägerin berührte und mit seiner Hand in ihre Hose bzw. Unterhose fasste und ihren Genitalbereich berührte, beging er zweifellos sexuelle Handlungen.