Sie ging anschliessend in die Hocke und konnte sich so aus der Umklammerung lösen. Sie trat mit ihrem Fuss nach dem Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, haben folgende Handlungen gemäss Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 7. März 2018 als potentiell sexuell zu gelten: Die Küsse auf den Mund, die Küsse am Hals sowie am Dekolleté, das Berühren der Brüste über den Kleidern sowie das Hineingreifen in die Hosen und Unterhosen mit dem Berühren des Genitalbereichs.