Der Täter muss um die Bedeutung des auf- und abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf nimmt, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (MAIER, a.a.O., N. 54 zu Art. 189 StGB). 14.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis zog der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in den Räumlichkeiten der Firma H.________ AG an ihrem Gesäss zu sich heran, verschloss in der Folge die Türe und stellte sich vor diese. Er zog die Straf- und Zivilklägerin erneut zu sich, beugte sich zu ihr und küsste sie auf den Mund. Anschliessend hielt er sie fest und presste sie an sich.