Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss Kausalität bestehen; der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben, ansonsten kommt nur Versuch in Betracht (TRECH- SEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 11 zu Art. 189). Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, bezüglich des Erkennens eines «Neins» des Opfers mindestens Eventualvorsatz. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- und abgenötigten Verhaltens wissen.