26 (MAIER, a.a.O., N. 22 und 22a zu Art. 189). Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen (Urteile des BGer 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 und 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.3.-4.). Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt. Setzt der Täter ein Überraschungsmoment und ist er dem Opfer physisch überlegen, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (MAIER, a.a.