187 StGB). Die Tatmotive, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogener Handlungen für Täter und Opfer sind dabei belanglos (WEDER, StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, N 5 f. zu Art. 187 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, N 5 zu Art. 189 StGB). Nötigen kann der Täter durch Gewalt, Drohung oder psychischen Druck. Als Gewalt wird etwa das Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen etc. definiert, wobei bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht genügen kann