Die Handlung muss sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen. Das Küssen auf den Mund und Wangen wird in der Regel nicht als sexuelle Handlung qualifiziert (Urteil des BGer 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.3., BGE 125 IV 58 E. 3b). Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext aber unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden (MAIER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019 N 11 zu Art. 187 StGB).