Auch die Kammer geht daher davon aus, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin Ende April/anfangs Mai 2016 in den Büroräumlichkeiten der H.________ AG mit seinen Händen an ihrem Gesäss packte und zu sich heranzog. Als die Straf- und Zivilklägerin den Raum verlassen wollte, schloss der Beschuldigte die Türe und stellte sich vor diese. Er zog die Straf- und Zivilklägerin erneut an sich heran, wobei sie ihm sagte, dass er aufhören solle und sie dies nicht wolle. Nachdem der Beschuldigte Schmerzen in der Brust geltend machte, beugte er sich zu der Straf- und Zivilklägerin und küsste sie auf den Mund. Danach zog er sie erneut zu sich hin, hielt sie fest und presste sie an sich.