Aus der Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich damit ein stimmiges Gesamtbild, wonach die von der Strafund Zivilklägerin geschilderten Berührungen und Küsse durch den Beschuldigten stattgefunden haben, bei denen sich dieser bewusst und teilweise auch durch körperlichen Einsatz über den Willen der Straf- und Zivilklägerin hinwegsetzte. Es bestehen damit keine unüberwindlichen Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Taten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ein Gesamtbild, das dem angeklagten Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift in Ziff. I. 1. und 3. a-c umschrieben wird, entspricht.