Auch wenn die Kammer nicht ausschliessen kann, dass der Beschuldigte das Verhältnis zu der Straf- und Zivilklägerin möglicherweise zunächst falsch gedeutet hat, so machte diese ihre Ablehnung im Rahmen der nunmehr zu beurteilenden Vorfälle aber ohne Weiteres deutlich. Aus der Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich damit ein stimmiges Gesamtbild, wonach die von der Strafund Zivilklägerin geschilderten Berührungen und Küsse durch den Beschuldigten stattgefunden haben, bei denen sich dieser bewusst und teilweise auch durch körperlichen Einsatz über den Willen der Straf- und Zivilklägerin hinwegsetzte.