Auch zur Arbeitsleistung der Straf- und Zivilklägerin machte er widersprüchliche Aussagen. Zusammenfassend vermögen seine Aussagen nicht zu überzeugen. Auch wenn die Kammer nicht ausschliessen kann, dass der Beschuldigte das Verhältnis zu der Straf- und Zivilklägerin möglicherweise zunächst falsch gedeutet hat, so machte diese ihre Ablehnung im Rahmen der nunmehr zu beurteilenden Vorfälle aber ohne Weiteres deutlich.