Die Aussagen des Beschuldigten fielen demgegenüber vage, widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar aus. Er machte nicht nur unterschiedliche Angaben zum Verhältnis zu der Straf- und Zivilklägerin, sondern konnte auch bis zuletzt und auf konkrete Nachfrage hin nicht über dieses aufklären. Er war im gesamten Verfahren darum bemüht, die Straf- und Zivilklägerin schlecht zu machen und die von ihr geschilderten Vorfälle ins Gegenteilige umzudrehen und sie für die entsprechenden Übergriffe sowie auch für den Besuch seiner Ehefrau beim Psychiater verantwortlich zu machen. Auch zur Arbeitsleistung der Straf- und Zivilklägerin machte er widersprüchliche Aussagen.