Letztlich wurde auch im Rahmen des Schlussvortrags an der Berufungsverhandlung speziell darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte sich gegenüber der Straf- und Zivilklägerin nicht nur schlecht verhalten habe. Auch die Kammer geht deshalb davon aus, dass – zumindest zu Beginn – eine gewisse Nähe zwischen den Beiden bestanden hat. Dies wirkt sich jedoch nicht zuungunsten der Straf- und Zivilklägerin aus. Die Aussagen des Beschuldigten fielen demgegenüber vage, widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar aus.