24 ausschliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin das etwas nähere Verhältnis zum Beschuldigten zunächst zugelassen hat. Dies eventuell deshalb, weil er ihr zunächst sympathisch und eben nicht alles schlecht war, wegen den zahlreichen Entschuldigungen oder allenfalls auch aufgrund der finanziellen Umstände ihrer Familie und der damit zusammenhängenden Abhängigkeit. Letztlich wurde auch im Rahmen des Schlussvortrags an der Berufungsverhandlung speziell darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte sich gegenüber der Straf- und Zivilklägerin nicht nur schlecht verhalten habe.