Sie war stets um eine präzise Schilderung sowohl des Rahmen- als auch des Kerngeschehens bemüht. Sie schilderte nicht nur die besagten Übergriffe, sondern auch ihre darauffolgenden teils emotionalen Reaktionen gegenüber dem Beschuldigten lebensnah. Auch stimmen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin insofern mit den objektiven Beweismitteln (Nachrichten und Selfies) überein, als sie schilderte, dass der Beschuldigte ihr oftmals persönliche Nachrichten geschickt habe und sie beide (auch von ihrem Handy aus) Selfies gemacht hätten. Die Kammer kann – insbesondere auch mit Blick auf die Aussagen von M.________ – nicht