In den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind keine Auffälligkeiten auszumachen. Dass sie die Übergriffe durch den Beschuldigten nicht im gesamten Verfahren in gleich detaillierter Weise schildern konnte, ist angesichts des Zeitablaufs und der Dynamik solcher Übergriffe ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte das Kerngeschehen dennoch gleichbleibend und legte im gesamten Verfahren Wert darauf, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. Sie war stets um eine präzise Schilderung sowohl des Rahmen- als auch des Kerngeschehens bemüht.