Zu den angezeigten Tatbeständen konnte er keine Angaben machen und die Nachrichten der Beiden hatte er – gemäss eigenen Angaben – bereits gelöscht. Nach Auffassung der Kammer lässt sich daraus lediglich ableiten, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten wohl nicht in jeder Hinsicht schlecht gefunden hatte, was aber ohnehin unbestritten ist. Mehr ergibt sich daraus nicht. 13.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Alles in allem ist festzuhalten, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sehr glaubhaft sind und erlebnisbasiert wirken.