_, ehemaliger Geschäftsführer/Geschäftspartner des Lokals U.________, helfen im vorliegenden Fall nicht wirklich weiter. So führte er im Rahmen seiner Einvernahme bei der Polizei zwar aus, er habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin seien sehr eng befreundet. Sie seien praktisch Tag und Nacht zusammen gewesen (pag 125, Z. 64 f.). Was die Beiden zusammen gemacht hätten, könne er aber nicht sagen (pag. 126, Z. 102 f.). Sie seien sehr vertraut miteinander gewesen und hätten, ausser Küssen, von jeder Möglichkeit Gebrauch gemacht, Nähe zu zeigen (pag 126, Z. 108 f.).