Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass sie – entgegen den Aussagen des Beschuldigten, wonach seine Frau und die Straf- und Zivilklägerin ein sehr gutes Verhältnis gehabt hätten (pag. 53, Z. 358) und diese einmal bei seiner Frau bzw. «x Mal» bei ihnen zu Hause gewesen sei, aber niemals mit ihm alleine (pag. 62, Z. 155 ff.) – zu Protokoll gab, sie habe die Straf- und Zivilklägerin lediglich ein bis zwei Mal im Büro ihres Mannes gesehen (pag. 120, Z. 41 f.). Auch die Aussagen von M.________, ehemaliger Geschäftsführer/Geschäftspartner des Lokals U.___