23 Z. 14 f.). Sie möchte nicht über die Straf- und Zivilklägerin sprechen und habe auch keine Nachrichten oder Chatverläufe mit ihr auf ihrem Mobiltelefon gespeichert (pag. 121, Z. 66 ff.). Insofern helfen die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten nicht weiter. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass sie – entgegen den Aussagen des Beschuldigten, wonach seine Frau und die Straf- und Zivilklägerin ein sehr gutes Verhältnis gehabt hätten (pag.