114, Z. 144 ff.). Insofern helfen seine Aussagen nicht weiter und es erscheint der Eindruck, als wolle er sich aus der ganzen Sache raushalten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er die Straf- und Zivilklägerin als herablassend und impulsiv bezeichnete (pag. 113, Z. 109 ff.). Befragt wurde sodann auch S.________, die Ehefrau des Beschuldigten. Sie machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und gab zu Protokoll, ihr Leben sei Privatsache und sie möchte nichts weiter dazu sagen (pag. 118,