Diese vermögen jedoch eher die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu stützen bzw. werfen zumindest kein schlechtes Licht auf sie respektive ihre Aussagen. Die Vorinstanz ging nach Auffassung der Kammer zu Recht davon aus, dass sich aus den Aussagen von R.________ nichts Wesentliches ableiten lasse. R.________, ein ehemaliger Mitarbeiter der H.________ AG, gab anlässlich seiner Einvernahme an, ihm sei im Umgang der Beiden nichts aufgefallen, auch keine spasshaften Berührungen (pag. 113, Z. 120 f. und Z. 139, pag. 114, Z. 144 ff.).