Auch erscheinen die beiden zunächst erwähnten Vorfälle nicht mit der Straf- und Zivilklägerin abgesprochen, da N.________ ansonsten wohl bereits im Rahmen ihrer Einvernahme handfestere und vor allem sämtliche aktenkundigen Beschuldigungen erwähnt hätte. Nach Auffassung der Kammer kann zwar nicht unbesehen auf die Aussagen von N.________ abgestellt werden. Diese vermögen jedoch eher die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu stützen bzw. werfen zumindest kein schlechtes Licht auf sie respektive ihre Aussagen.