103, Z. 198 ff.). Auch wenn sie nachträglich der Staatsanwaltschaft per E-Mail mitgeteilt hat, dass der Beschuldigte die Strafund Zivilklägerin gegen ihren Willen am Oberschenkel angefasst und sie selber dies im Büro beobachtet habe, können in ihren Aussagen keine Übertreibungen oder übermässige Belastungen gegenüber dem Beschuldigten festgestellt werden. Dass sie nochmals zur Polizei gegangen ist zeigt ihre Bemühungen, vollständige Aussagen zu machen. Auch erscheinen die beiden zunächst erwähnten Vorfälle nicht mit der Straf- und Zivilklägerin abgesprochen, da N.___