102 f., Z. 154 ff.). N.________ gab an, selber keine Übergriffe des Beschuldigten auf die Straf- und Zivilklägerin beobachtet zu haben, berichtete jedoch von zwei Vorfällen (Anfassen der Brüste, Versuch des Beschuldigten, die Hand der Straf- und Zivilklägerin auf sein Stück zu legen, glaublich im Lift oder bei ihm zu Hause, pag. 103, Z. 198 ff.).