22 13.3.3 Zu den Aussagen der Auskunftspersonen Hinsichtlich N.________ ist vorab festzuhalten, dass es sich dabei um eine gute Freundin der Straf- und Zivilklägerin handelt, welche – zumindest für eine kurze Zeit – ebenfalls im Betrieb des Beschuldigten gearbeitet bzw. sich auf eine Stelle im Aussendienst vorbereitet hat. N.________ wurde einmal polizeilich einvernommen, wobei sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin bzw. ihre damalige Rechtsvertreterin für die entsprechende Einvernahme abgemeldet haben (pag. 99).