681, Z. 41 f.). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise widersprüchlich sowie unlogisch sind und sich darauf beschränken, jegliche Schuld von sich zu weisen, die Vorwürfe ins Gegenteilige umzudrehen und das Ganze als Komplott der Straf- und Zivilklägerin darzustellen. Die Schilderungen des Beschuldigten enthalten zahlreiche Lügensignale und sind insgesamt nicht stimmig, weshalb nicht darauf abzustellen ist.