683, Z. 12 ff.) und wie «eng und nah» die Beziehung – laut dem Beschuldigten – zwischen ihnen beiden bereits vor dem Vertrag (Anmerkung der Kammer: wohl Abschluss des Vertrags oder Stellenantritt gemäss Vertrag) gewesen sei. Vor dem Vertrag kannten sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin, gemäss seinen eigenen Aussagen, aber gerade Mal zwei bis drei Wochen (pag. 681, Z. 41 f.).