Es ist ferner darauf hinzuweisen, wie viel Zeit (Mittagessen, Autofahrten, Geschäftserledigungen etc.) der Beschuldigte mit der Strafund Zivilklägerin verbracht hat, wie persönlich die ihr geschickten (Chat-)Nachrichten ausfielen, wie von aussen der Eindruck entstanden sei, die beiden seien ein Liebespaar, wie er jeweils die Nachrichten der Straf- und Zivilklägerin gelöscht haben solle, bevor er nach Hause zu seiner Frau gegangen sei (pag. 683, Z. 12 ff.) und wie «eng und nah» die Beziehung – laut dem Beschuldigten – zwischen ihnen beiden bereits vor dem Vertrag (Anmerkung der Kammer: wohl Abschluss des Vertrags oder Stellenantritt gemäss Vertrag) gewesen sei.