Entsprechende Auszüge sind den vorliegenden Nachrichten zwar zu entnehmen, wobei aus diesen aber klar hervorgeht, dass der Beschuldigte vielmehr und vor allem in einer anderen Art und Weise kommunizierte als die Straf- und Zivilklägerin. Es ist ferner darauf hinzuweisen, wie viel Zeit (Mittagessen, Autofahrten, Geschäftserledigungen etc.) der Beschuldigte mit der Strafund Zivilklägerin verbracht hat, wie persönlich die ihr geschickten (Chat-)Nachrichten ausfielen, wie von aussen der Eindruck entstanden sei, die beiden seien ein Liebespaar, wie er jeweils die Nachrichten der Straf- und Zivilklägerin gelöscht haben solle, bevor er nach Hause zu seiner Frau gegangen sei (pag.