52, Z. 293 ff.) und eigentlich nie etwas gut gemacht (pag. 60, Z. 61 ff.). In diesem Zusammenhang scheint unverständlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin andere Mitarbeiter hätte kontrollieren bzw. die Aufsicht hätte ausüben sollen. Der Beschuldigte konnte auch im oberinstanzlichen Verfahren nicht über sein Verhältnis zu der Straf- und Zivilklägerin aufklären. Er gab an, sie seien sich sehr nah gekommen, es habe von aussen ausgehen wie eine Liebesbeziehung. Es sei nicht wirklich Liebe gewesen, sie hätten nichts Sexuelles gehabt aber sie seien sich sehr nah gewesen, auch körperlich (pag. 682, Z. 7 ff.). Sie seien aber kein Liebespaar gewesen.