21 erklärte er dann weiter, er habe die Straf- und Zivilklägerin nie geküsst, sie seien sich nah gekommen, aber geküsst hätten sie sich nie (pag. 393, Z. 20). Die Aussagen des Beschuldigten sind also auch bei diesen, an und für sich einfachen Fragen unpräzise und keineswegs konstant. Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 681, Z. 12 ff.). Er führte aus, dass sie gesagt hätten, die Strafund Zivilklägerin sei für den Job nicht geeignet. Sie habe quasi Polizist gespielt über ihn und seine Frau. Dann habe er sie sofort entlassen, ab da habe sie sich to-