392, Z. 16 ff.). Es ist dies das erste Mal, dass der Beschuldigte von diesem angeblichen Vorfall berichtet und erstaunt doch, dass ihm dies erst an der Hauptverhandlung in den Sinn gekommen ist; zudem wirkt es eher wie eine Retourkutsche. Weiter hat der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, sie seien sich in dieser Zeit (Anmerkung der Kammer: wohl als die Straf- und Zivilklägerin im Betrieb arbeitete) sehr nah gekommen, man könne von einer Liebesbeziehung sprechen (pag. 392, Z. 1 f.). Bei der Staatsanwaltschaft hatte er demgegenüber noch angegeben, dass dies nie eine Liebesbeziehung gewesen sei (pag. 60, Z 79). Anlässlich dieser Einvernahme