50, Z. 208 f.). Die Kammer schliesst daraus zwar nicht direkt auf klare Lügensignale, dennoch kann – insbesondere mit Blick auf das übrige Aussageverhalten des Beschuldigten – der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen besonders hinterfragt werden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fielen die Aussagen des Beschuldigten etwas moderater aus. Trotzdem hat er auch bei der Vorinstanz wiederum einen Gegenangriff gestartet. So behauptete er, wenn sie sage, er habe ihr beim Autofahren zwischen die Beine gefasst, habe er auch Fakten, dass sie ihm einmal während des Autofahrens zwischen die Beine gefasst habe; er sei damals am Steuer gesessen (pag. 392, Z. 16 ff.).