Lüge» (pag. 62, Z. 162 und Z. 168) kommentiert und als «Blödsinn» (pag. 62, Z. 155) abgetan. Auffällig oft hat der Beschuldigte seine Antworten – auch bereits im Rahmen der ersten Einvernahme – mit einem Schwur unterlegt («Stimmt überhaupt nicht. Nie. Ich schwöre, Zeugen sind immer nur wir zwei und Gott, so schwöre ich auf Gott», pag. 62, Z. 147 f.; «ich schwöre, diese Frauen [gemeint sind die Straf- und Zivilklägerin und N.________], haben das Ganze programmiert und gespielt», pag. 49, Z. 158; «Ich schwöre, sie hat die Hand genommen und sie sich auf den Oberschenkel oder so gelegt», pag. 50, Z. 208 f.).