20 vielleicht sagen, sie hätten eine Liebesbeziehung gehabt (pag. 60, Z. 79 f.). Aufgrund der Vorwürfe und der Tatsache, dass wohl auch im näheren Umfeld (vgl. etwa die Aussagen von M.________) nicht verborgen geblieben ist, dass der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin häufig zusammen unterwegs waren, blieb ihm wohl nichts Anderes übrig, als seine diesbezüglichen Aussagen etwas zu relativieren (pag. 61, Z. 116 ff.). Zudem ist auch den zahlreichen Chat-Nachrichten zu entnehmen, dass es sich nicht um ein «normales» Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverhältnis handelte.