61, Z- 95 ff.). Weiter behauptete der Beschuldigte erstmals gehört zu haben, dass sie mit einem anderen Arbeitgeber fast dasselbe gemacht und in einem Schlichtungsverfahren gewonnen habe (pag. 61, Z. 100 ff.). Betreffend das Verhältnis zu der Straf- und Zivilklägerin machte der Beschuldigte sodann von seinen Erstaussagen abweichende Angaben. So gab er etwa an, es sei zwar keine Liebesbeziehung gewesen, Aussenstehende würden aber