47, Z. 64 f.). Auch im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft versuchte der Beschuldigte auf vielfältige Art und Weise, die Straf- und Zivilklägerin schlecht zu machen. Er habe bemerkt, dass sie seine Freundschaft nur habe ausnützen wollen (pag. 59, Z. 51 f.) bzw. er habe dazumal Schwierigkeiten zu Hause gehabt und sie habe das Ganze nur ausgenutzt (pag. 60, Z. 81 f.), sie habe es zum Teil etwas übertrieben, z.B. einmal mit Alkohol, er habe nie die Kontrolle verloren (pag. 59, Z. 54 f.). Sie habe begonnen ihre Arbeit nicht mehr gut zu machen, also eigentlich habe sie nie etwas gut gemacht.