54, Z. 408). Selbst bei Handlungen von sich versuchte der Beschuldigte, die «Cleverness» bzw. die angebliche Durchtriebenheit der Straf- und Zivilklägerin in den Vordergrund zu stellen, was aus Sicht der Kammer ein klares Lügensignal ist. Zum Schluss der Einvernahme meinte der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin habe seiner Frau gegenüber gesagt, sie würde ihn auch noch lieben, selbst wenn er sie entlasse (pag. 57, Z. 544 f.). Dass sie so etwas gesagt hat und er sie dann nur wenige Monate nach Stellenantritt auch tatsächlich entlässt, ist schon als Zufall zu taxieren;