Bezeichnend ist denn auch wieder der Sinn dieser Aussagen, wonach die Straf- und Zivilklägerin möglicherweise für die Notwendigkeit einer Konsultation beim Psychiater und der blauen Flecken seiner Frau verantwortlich sei. Seine Frau habe auch manchmal Fotos von seinem Büro erhalten, die von der Straf- und Zivilklägerin gekommen seien. Die Straf- und Zivilklägerin sei viel bei seiner Frau gewesen, sie sei gefähr-