52, Z. 304 ff.). So hat der Beschuldigte aber selber angegeben, er habe der Straf- und Zivilklägerin klar gesagt, dass er nie mit ihr schlafen wolle, worauf sie ihm geantwortet habe, dass sie das eh nicht könnte, da sie vergewaltigt worden sei (pag. 54, Z. 428 f.). Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, dass seine Frau wegen dem Ganzen, also wegen der Straf- und Zivilklägerin, zum Psychiater habe gehen müssen (pag. 53, Z. 366 f.). Hierbei handelt es sich um eine unbegründete Behauptung.