Andererseits gibt es auch keine generellen Erkenntnisse darüber, wie ein Opfer sich nach einem negativen Ereignis verhält. Vielmehr ist es gerichtsnotorisch, dass sich Opfer sehr unterschiedlich verhalten und sehr unterschiedlich mit dem Erlebten umgehen. Es bestehen im Gesamtkontext keine Gründe für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Straf- und Zivilklägerin. Im Fazit kann und muss auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt werden. 13.3.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt drei Mal einvernommen.