18 ersichtlich. Dass sie Anzeige gegen den Beschuldigten eingereicht hat und auch auf dem Zivilweg gegen ihn bzw. die H.________ AG vorgeht respektive ihre Arbeitsstelle nach dem ersten Vorfall nicht sogleich gekündigt hat, vermag ihre Glaubwürdigkeit als Person bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage zu stellen. Es ist einerseits auf die hiervor erwähnte (insb.) finanzielle Abhängigkeit zu verweisen. Andererseits gibt es auch keine generellen Erkenntnisse darüber, wie ein Opfer sich nach einem negativen Ereignis verhält.