Auch hier fällt wiederum auf, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet und klarstellt, dass er ihr nur einmal «unter die Kleider» gegangen sei. Würde die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten, wäre sie kaum um diese Präzisierungen zu Gunsten des Beschuldigten bemüht und hätte weitaus erheblichere Vorwürfe erheben können. Insgesamt kommt die Kammer zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz. In den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind keine Lügensignale ersichtlich, sie sind frei von Übertreibungen und Aggravierungen im Laufe der Zeit.