674, Z. 26) und ergänzte von sich aus, dass es für sie am schlimmsten gewesen sei, als der Beschuldigte sie im J.________ festgehalten, sie gepackt und nicht losgelassen habe. Nach Verlesen des Protokolls ergänzte sie ferner, dass dies das erste Mal gewesen sei, als er ihr unter die Kleider gegangen sei und sie daraufhin in die Hocke gegangen sei und ihn mit dem Fuss getreten habe (pag. 674, Z 29 ff.). Auch hier fällt wiederum auf, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet und klarstellt, dass er ihr nur einmal «unter die Kleider» gegangen sei.