Sie führte aus, dass es nie einen Zungenkuss gegeben (pag. 84, Z. 63), er sie jeweils zwei bis drei Tage in Ruhe gelassen und sich entschuldigt habe (pag. 84, Z. 84 f.), er ihre Brüste über den Kleidern und sicherlich nicht unter den Kleidern berührt (pag. 85, Z. 108 f.) und er sich wiederum entschuldigt habe (pag. 85, Z. 110, pag. 86, Z. 142 f.). Es ist in Anbetracht dieser Umstände kaum vorstellbar, dass die Straf- und Zivilklägerin die geschilderten Vorfälle frei erfunden haben soll. Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden keine Einzelheiten mehr erfragt, sondern es ging eher um allgemeine Fragen.