Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin auf diesbezügliche Nachfrage hin ergänzte, dass sie im Schock gewesen und deshalb nicht sicher sei (pag. 86, Z. 144 ff.). Es ist – wie die Vorinstanz zu recht festgehalten hat – praktisch unmöglich, aufgrund des häufig dynamischen Ablaufes in solchen Situationen, alles chronologisch aufzuzählen, sämtliche Einzelheiten in Erinnerung zu haben und diese dann auch noch in jeder Befragung genau gleich wiederzugeben. Auffällig ist schliesslich wiederum, wie die Straf- und Zivilklägerin erneut darum bemüht war, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. Sie führte aus, dass es nie einen Zungenkuss gegeben (pag.