___ AG, als der Beschuldigte sie gepackt, geküsst sowie an den Brüsten und unter den Unterhosen am Genitalbereich berührt habe (pag. 85, Z. 93 ff.) sowie den Vorfall anlässlich der Rückfahrt von Zürich, als sie der Beschuldigte über der Hose am Genitalbereich berührt habe (pag. 85, Z. 124 ff.). Kleine Ungereimtheiten, wie etwa die Frage, ob der Beschuldigte sie anlässlich des ersten (hier nicht zu beurteilenden) Vorfalls vom 22. März 2016 über oder unter dem Büstenhalter berührt habe, stören vorliegend nicht. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin auf diesbezügliche Nachfrage hin ergänzte, dass sie im Schock gewesen und deshalb nicht sicher sei (pag.